Inhalt dieser Ausgabe
01
Schulung zur automatisierten Abrechnung
Termin, Agenda und Anmeldung für die WinLohn-Schulung im April 2026.
02
Arbeitgeberkontrolle im Homeoffice
Was zulässig ist, wo Verhältnismäßigkeit gilt und welche Kontrollen unzulässig bleiben.
03
BV-Pflicht bei freien Dienstnehmer:innen
Warum nicht nur die SV-Einstufung, sondern auch die Lohnsteuerpflicht entscheidend sein kann.
04
Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit
Erste Praxisprobleme seit der Reform 2026 und typische Fehlerquellen im Alltag.
05
Rückwirkende Aufrollungen 2026
Überstunden, Feiertage und Korrekturen mit Auswirkungen auf Abrechnung und Meldungen.
06
Dienstreisen 2026
Neue Regeln zum Fahrtkostenersatz und die ersten Übergangsprobleme in der Personalverrechnung.
07
L16 2026 in der Praxis
Aktuelle Fragen zu Ladeeinrichtungen, E-Autos, KFZ-Wechseln und Kennzahl 243.
Schulung für automatisierte Abrechnung mit WinLohn
Für Kund:innen unseres Lohnprogramms bieten wir eine kompakte Schulung an, in der wir Stammdaten, Automatismen und sinnvolle Eingriffspunkte in der laufenden Abrechnung praxisnah durchgehen.
Rahmendaten
- Preis: 39 € exkl. USt.
- Termin: 22.04.2026, 10:00 bis 12:00 Uhr
- Q&A: zusätzliche 30 bis 45 Minuten für Fragen
- Mindestzahl: Die Schulung findet ab 15 Teilnehmer:innen statt.
Geplante Inhalte
- Welche Stammdaten müssen erfasst werden, um die automatisierte Abrechnung effektiv nutzen zu können?
- Wie lassen sich prozentuale Anpassungen der Löhne nach KV-Verhandlungen im Personalstamm automatisiert umsetzen?
- Welche Abrechnungspositionen können automatisiert werden?
- Wo ist händisches Eingreifen notwendig oder sinnvoll und welche Zusatzmodule erweitern die Automatismen?
Anmeldungen bitte bis 17.04.2026 mit Angabe Ihrer Lizenznummer an office@onpoint-solutions.at.
Arbeitgeberkontrolle im Homeoffice: Was ist erlaubt?
Auch im Homeoffice bleiben Arbeitgeber:innen verpflichtet, Arbeitszeit und Überstunden zu kontrollieren. Eine aktuelle Entscheidung der Datenschutzbehörde stellt klar: Kontrollen sind zulässig, aber nur anlassbezogen und verhältnismäßig.
Erlaubt sind insbesondere
- Arbeitszeiterfassungssysteme
- klare Regelungen zu Arbeitszeiten
- gezielte Kontrollen bei konkretem Verdacht
Nicht zulässig sind
- permanente Überwachung wie Tracking oder Screenshots
- anlasslose Kontrollen ohne konkreten Bezug
Wichtig: Daten aus Zeit- oder Zutrittssystemen dürfen ausgewertet werden, wenn ein berechtigter Anlass besteht, etwa zur Überprüfung von Arbeitszeiten oder Homeoffice-Angaben im Rahmen der Lohnverrechnung.
BV-Pflicht bei freien Dienstnehmer:innen: Worauf es ankommt
Ob freie Dienstnehmer:innen der betrieblichen Vorsorge unterliegen, sorgt in der Praxis regelmäßig für Unsicherheit. Maßgeblich ist nicht nur die SV-Einstufung. Eine BV-Pflicht kann insbesondere dann bestehen, wenn Lohnsteuerpflicht vorliegt.
Typische Fallgruppen
- bestimmte Geschäftsführer:innen
- Lehrbeauftragte oder vergleichbare Tätigkeiten
Rechtlicher Rahmen
Durch § 1 Abs. 1a BMSVG wurden freie Dienstnehmer:innen seit 2008 in den Anwendungsbereich der betrieblichen Vorsorge einbezogen.
Fazit: Liegt BV-Pflicht vor, sind Beiträge verpflichtend zu leisten. Offene Beiträge können vom Krankenversicherungsträger eingefordert werden. Eine genaue Prüfung der lohnsteuerlichen Einordnung ist daher empfehlenswert.
Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit: Erste Praxisprobleme nach der Reform 2026
Seit 01.01.2026 gelten deutlich strengere Regeln. Ein geringfügiger Zuverdienst neben Arbeitslosengeld ist grundsätzlich nicht mehr zulässig und nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich. In der Praxis zeigen sich nun die ersten Fehlerbilder.
Typische Praxisprobleme aktuell
- geringfügige Beschäftigungen laufen unbewusst weiter
- Voraussetzungen für Ausnahmen werden falsch eingeschätzt
- der Verlust des AMS-Anspruchs wird zu spät erkannt
Besonders kritisch: Wird eine Beschäftigung zu Unrecht fortgeführt, kann das zum rückwirkenden Verlust des Leistungsanspruchs führen.
Rückwirkende Aufrollungen 2026: Überstunden & Feiertage im Fokus
Besonders zu Jahresbeginn zeigt sich ein erhöhter Bedarf an nachträglichen Korrekturen. Komplexe Arbeitszeitmodelle, unklare KV-Auslegungen und verspätet erkannte Anspruchsgrundlagen führen derzeit häufig zu Aufrollungen.
Wann Aufrollungen notwendig werden
- falsche Einstufung von Überstunden
- nachträglich erkannte Feiertagsansprüche
- Korrekturen bei Arbeitszeitaufzeichnungen
Überstunden als Fehlerquelle
- falsche Zuschläge wie 50 % statt 100 %
- unzureichende Abgrenzung zwischen Mehrstunden und Überstunden
- nachträgliche Genehmigungen oder Korrekturen
Feiertage werden oft unterschätzt
- falsche Bewertung von Feiertagsarbeit
- Nichtberücksichtigung bei bestimmten Arbeitszeitmodellen
- KV-spezifische Sonderregelungen
Auswirkungen auf Abrechnung und Meldungen
- Korrekturen der Lohnabrechnung
- Anpassung von Steuer- und SV-Bemessungsgrundlagen
- mögliche Folgen für Jahresmeldungen wie das L16
Praxis-Tipp: Arbeitszeiten und Zuschläge sauber dokumentieren, Abrechnungen gerade zu Jahresbeginn gezielt prüfen und KV-Regelungen konsequent anwenden. Hilfestellungen finden Sie auch im WinLohn Support-Bereich.
Dienstreisen 2026: Erste Praxisprobleme bei Fahrtkosten & Abrechnung
Mit 01.01.2026 wurden die Regeln zum Fahrtkostenersatz angepasst. Der pauschale Beförderungszuschuss entfällt. Zulässig ist nur noch der Ersatz tatsächlicher Kosten oder fiktiver Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels.
Worauf jetzt zu achten ist
- fiktive Kosten sind mit dem Klimaticket Österreich Classic 2026 begrenzt
- Mischfälle über den Jahreswechsel brauchen eine saubere Abgrenzung
- alte Pauschalen aus 2025 dürfen nicht ungeprüft weiterlaufen
Typische Praxisprobleme
- falsche Berechnung von Fahrtkostenersätzen
- Unsicherheit bei Öffi-Tickets und Jahreskarten
- steuerfreie Ersätze müssen neu bewertet werden
Besonders relevant: Für Reisen über den Jahreswechsel gilt noch die alte Rechtslage. Genau diese Übergangsfälle sind aktuell besonders prüfungsanfällig.
Quelle: Steuerplusrecht – Änderungen beim Fahrtkostenersatz 2026
L16 2026: Aktuelle Fragen und Antworten aus der Praxis
Mehrere Detailfragen treten derzeit in der laufenden Bearbeitung auf. Die folgenden Punkte fassen die wichtigsten Klarstellungen für die Praxis kompakt zusammen.
Frage 1
Sind auch Ladekabel, die eine Zuordnung der Lademenge zum E-Kfz ermöglichen, als Anschaffung einer Ladeeinrichtung anzugeben?
Ja. Solche Ladekabel gelten als Ladeeinrichtung nach § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung, wenn sie vom Arbeitgeber für das Aufladen des arbeitgebereigenen Kfz angeschafft werden. Die Kosten sind daher anzugeben.
Frage 2
Wie ist mit E-Autos umzugehen, bei denen der Sachbezug 0 € beträgt?
Keine gesonderte Eintragung erforderlich. Auch wenn ein Sachbezug in Höhe von 0 € vorliegt, muss dieser im L16 nicht separat ausgewiesen werden.
Frage 3
Was gilt bei einem unterjährigen KFZ-Wechsel?
Mehrere Sachbezugs-Prozentsätze sind möglich. Bei Wechseln, etwa von Verbrenner auf E-Auto, können künftig mehrere Prozentsätze angegeben werden. Diese Möglichkeit soll mit einem kommenden Update im Lohnprogramm bereitgestellt werden.
Frage 4
Müssen Anschaffungskosten des KFZ immer angegeben werden?
Nur wenn das Fahrzeug am 31.12. zur Verfügung steht. Bei unterjähriger Rückgabe sind zwar Sachbezug und Monate anzugeben, nicht aber die Anschaffungskosten. Auf dem Lohnkonto sollen die Anschaffungskosten dennoch dokumentiert werden; auch hierfür ist ein Update im Lohnprogramm vorgesehen.
Frage 5
Sind in Kennzahl 243 nur Abzüge oder auch Vorteile wie Sachbezüge, Geschenke oder Betriebsveranstaltungen anzugeben?
Nein, hier sind nur steuerfreie Abzüge anzugeben. Die in der Aufgliederung der übrigen Abzüge angegebenen Beträge müssen in Summe den Betrag der Kennzahl 243 ergeben.
Quellen: FAQ des BMF zum neuen Lohnzettel L 16 und WIKU Training
Nächster Schritt
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