Inhalt dieser Ausgabe
01
Schulung am 22.10.2026
Online-Schulung zu den Änderungen in der Lohnverrechnung 2027 und deren Umsetzung im Lohnprogramm.
02
Budgetpaket 2027/2028: Rechtsstatus klar
Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde am 29.07.2026 als BGBl. I Nr. 62/2026 kundgemacht.
03
Geringfügigkeit 2027
Die Grenze bleibt bei 551,10 €, die Dienstgeberabgabe steigt auf 23 %.
04
Arbeitslosenversicherung ab 2027
Eintrittsdatum und Pensionsanspruch entscheiden über den Beitragssatz – mit eigenen Übergangsregeln.
05
Altersteilzeit ab 1. November 2026
Die Förderung wird mit 75 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.
06
ELDA: Migration noch 2026 abschließen
Die lokale ELDA-Software wird ab 2027 nicht mehr gewartet – unser Sendemodul kommt mit Update 202604.
07
Entgelttransparenz
Die Umsetzungsfrist ist verstrichen, ein österreichisches Gesetz fehlt weiterhin.
08
Kurz notiert
e-card-Service-Entgelt im November, Clearingcodes im DG-Dashboard, Frist 30.09.2026.
Schulung am 22.10.2026: Änderungen in der Lohnverrechnung 2027
Am 22. Oktober 2026 von 10:00 bis 11:30 Uhr findet unsere nächste Online-Schulung statt. Im Fokus stehen die wichtigsten Änderungen für die Lohnverrechnung 2027 und deren praktische Umsetzung im Lohnprogramm.
Themen
- Neuerungen in der Lohnverrechnung 2027 und deren effiziente Umsetzung im Lohnprogramm
- Neues ELDA-Sendeprogramm: Einrichtung und künftige Verwendung im Einzel- und Serverbetrieb
- Aktualisierung der Stammdaten für die künftigen SV- und LSt-rechtlichen Anforderungen
Im Anschluss besteht ausreichend Zeit für Ihre Fragen in einer Frage-und-Antwort-Runde.
Kosten
- Standard-Paket: 39 € exkl. MwSt. pro Teilnehmer – Teilnahme an der Online-Schulung
- Digital-Premium-Paket: 59 € exkl. MwSt. pro Teilnehmer – Online-Schulung inkl. Videoaufzeichnung sowie Fragen- und Antwortenkatalog als Download-Link per E-Mail
Nehmen mehrere Personen mit derselben Lizenznummer teil und wird das Digital-Premium-Paket gewählt, wird dieses nur einmal verrechnet. Die weiteren Teilnehmer werden automatisch auf das Standard-Paket umgestellt. Eine Weiterleitung der Aufzeichnungen außerhalb des eigenen Unternehmens ist nicht gestattet.
Teilnahme: Die Schulung findet vollständig online über den Browser statt; eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich. Die Teilnahme-Links werden am 19. Oktober 2026 versendet. Die Schulung findet ab einer Mindestteilnehmerzahl von 15 Personen statt.
Anmeldung bis 16. Oktober 2026: Bitte melden Sie sich unter office@onpoint-solutions.at an und geben Sie dabei Lizenznummer, Teilnehmerzahl und gewünschtes Paket (Standard oder Digital Premium) an.
Budgetpaket 2027/2028: Jetzt ist der Rechtsstatus klar
Seit unserer Juli-Ausgabe hat sich vor allem eines geändert: der Rechtsstatus. Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde am 29. Juli 2026 als BGBl. I Nr. 62/2026 kundgemacht. Die darin vorgesehenen Änderungen in der Lohnverrechnung sind damit nicht mehr bloße Planung. Maßgeblich bleibt jeweils das im Gesetz genannte Inkrafttreten.
Für die Personalverrechnung ergeben sich daraus mehrere Änderungen, die insbesondere ab 2027 zu berücksichtigen sind und auf die wir in den folgenden Abschnitten näher eingehen.
Quellen: WIKU Personal aktuell 12/2026 (S. 16–18) · RIS: BGBl. I Nr. 62/2026 · BMF: Budgetbegleitgesetz 2027 und 2028 · Parlament: 198 d.B.
Geringfügigkeit 2027: Grenze eingefroren, Abgabe höher
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2027 bei 551,10 Euro. Für Betriebe ist das vor allem dort relevant, wo kollektivvertragliche Erhöhungen oder mehr Arbeitsstunden geplant sind: Auch ohne Änderung der gesetzlichen Grenze kann ein bisher geringfügiges Dienstverhältnis dadurch vollversicherungspflichtig werden.
Werte ab 01.01.2027
- 551,10 € – monatliche Geringfügigkeitsgrenze; gegenüber 2026 unverändert
- 826,65 € – 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze; maßgeblich für die Dienstgeberabgabe
- 23 % – Dienstgeberabgabe ab 2027
- 24,1 % – Gesamtbelastung inklusive derzeit 1,1 % Unfallversicherung
Wann fällt die Dienstgeberabgabe an?
Sie betrifft Arbeitgeber, die mehrere geringfügig Beschäftigte haben und deren monatliche Entgeltsumme (ohne Sonderzahlungen) die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Der gesetzliche Abgabesatz steigt von derzeit 19,4 % auf 23 %.
Ab 1. Jänner 2030 ist nach derzeitiger Rechtslage eine Absenkung der Dienstgeberabgabe auf 21 % vorgesehen.
Handlungsbedarf
- Arbeitszeit und geplante KV-Erhöhungen aller geringfügig Beschäftigten für 2027 hochrechnen.
- Prüfen, ob die betriebliche Entgeltsumme über 826,65 € liegt und die Dienstgeberabgabe auslöst.
- Bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze wird die Dienstgeberabgabe wie gewohnt automatisch vom Lohnprogramm berücksichtigt. Eine Anpassung des Tarifsystems wird im Herbst erwartet und zeitgerecht in das Programm integriert.
Quellen: RIS: BGBl. I Nr. 62/2026 · RIS: BGBl. I Nr. 73/2026 · Parlament: RV 562 d.B. · WIKU Personal aktuell 12/2026 (S. 16 und 18)
Arbeitslosenversicherung ab 2027: Startdatum und Pensionsanspruch zählen
Ab 1. Jänner 2027 werden die reduzierten Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung in den unteren Einkommensstufen schrittweise angehoben. Dabei gelten für bereits am 31. Dezember 2026 bestehende und für ab 1. Jänner 2027 neu beginnende Dienstverhältnisse unterschiedliche Übergangsregelungen. Für die Abrechnung wird damit das Eintrittsdatum zu einem entscheidenden Merkmal.
Bestehende Dienstverhältnisse (am 31.12.2026)
- bisher 0 %: 2027: 0,5 % · 2028: 1 % · 2029: 1,5 % · 2030: 2 % · 2031: 2,5 % · ab 2032: 2,95 %
- bisher 1 %: 2027: 1,5 % · 2028: 2 % · 2029: 2,5 % · ab 2030: 2,95 %
- bisher 2 %: 2027: 2,5 % · ab 2028: 2,95 %
Ab 01.01.2027 beginnende Dienstverhältnisse
- bisher 0 %: 2027: 1 % · 2028: 2 % · ab 2029: 2,95 %
- bisher 1 %: 2027: 2 % · ab 2028: 2,95 %
- bisher 2 %: ab 2027: 2,95 %
Lehrverhältnisse
Bei einem bereits am 31. Dezember 2026 bestehenden Lehrverhältnis in der bisherigen 0-%-Stufe beträgt der Beitrag 2027 0,5 %, 2028 1 % und anschließend den Standardbeitrag von 1,15 %. Beginnt das Lehrverhältnis hingegen ab 1. Jänner 2027, beträgt der Beitrag im Jahr 2027 1 %; ab 2028 gilt der Standardbeitrag von 1,15 %.
Wechsel des Rechtsverhältnisses beachten
Bei Änderungen im Dienstverhältnis – insbesondere beim Wechsel von einem Lehr- in ein Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis – sind Lehrverhältnis und anschließendes Dienstverhältnis als unterschiedliche Rechtsverhältnisse zu behandeln. Beginnt das neue Rechtsverhältnis ab 1. Jänner 2027, kommen daher die dafür vorgesehenen neuen Beitragssätze zur Anwendung. Dies gilt grundsätzlich auch beim umgekehrten Wechsel von einem Dienst- in ein Lehrverhältnis.
Ältere Beschäftigte: Anspruch statt fixer Altersgrenze
Ab 1. Jänner 2027 endet die Arbeitslosenversicherung nicht mehr allein wegen des Erreichens einer fixen Altersgrenze von 63 Jahren. Entscheidend ist vielmehr der Anspruch auf eine im Gesetz bezeichnete Alterspension bzw. vergleichbare Leistung; auch vergleichbare ausländische Pensionen können relevant sein. Liegt der maßgebliche Anspruch vor, fallen nach der neuen Regelung weder ALV-Beiträge noch IESG-Zuschlag an.
Praxis: Pensionsstichtagsbestätigungen sollten rechtzeitig angefordert, plausibilisiert und in den Lohnunterlagen dokumentiert werden. Eine bloße Altersprüfung reicht künftig nicht mehr aus.
Handlungsbedarf
- Onboarding und Stammdaten um die relevanten ALV-Merkmale ergänzen und bei Neueintritten ab 1. Jänner 2027 insbesondere das Eintrittsdatum berücksichtigen.
- Bei älteren Beschäftigten Pensionsanspruch und ausländische Vergleichsleistungen abfragen.
- Bestehende Fälle zum Jahreswechsel anhand der Übergangsbestimmungen separat prüfen.
Quellen: RIS: BGBl. I Nr. 62/2026 · WIKU Personal aktuell 12/2026 (S. 16–17) und 13/2026 (S. 35–36)
Altersteilzeit ab 1. November 2026: Fördergrenze beachten
Für Altersteilzeit-Laufzeiten, die ab 1. November 2026 beginnen, gilt eine neue Begrenzung der Förderung. Der Betrag, bis zu dem der geförderte Lohnausgleich ermittelt und Lohnkosten gefördert werden, ist auf 75 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.
Rechenwert 2026
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2026 beträgt 6.930 Euro. 75 % davon sind 5.197,50 Euro. Dieser Wert dient der Einordnung für 2026; für 2027 ist der dann geltende HBG-Wert heranzuziehen.
Aufwandsersatz
Beim kontinuierlichen Altersteilzeitmodell bleibt der Aufwandsersatz dauerhaft bei 80 %. Die im bisherigen Stufenplan vorgesehene Rückkehr auf 90 % entfällt.
Übergangsregelung und Antragstellung
Entscheidend ist nicht ausschließlich der vereinbarte Beginn des Altersteilzeitmodells. Besteht der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Laufzeit, richtet sich die anzuwendende Rechtslage nach dem Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Da Altersteilzeitgeld bei späterer Antragstellung grundsätzlich höchstens drei Monate rückwirkend zuerkannt werden kann, kann auch der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags beim AMS entscheidend sein.
Beispiel: Beginnt das Altersteilzeitmodell am 1. Oktober 2026 und langt der Antrag spätestens am 31. Jänner 2027 beim AMS ein, kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen noch die bis 31. Oktober 2026 geltende Rechtslage zur Anwendung kommen. Bei einer späteren Antragstellung greift aufgrund der begrenzten Rückwirkung die neue Rechtslage. Beginnt das Altersteilzeitmodell hingegen ab 1. November 2026, gilt jedenfalls die neue Rechtslage.
Handlungsbedarf
- Geplante Altersteilzeit-Laufzeiten mit Beginn ab 1. November 2026 identifizieren.
- Finanzielle Auswirkungen der neuen Fördergrenze auf Vereinbarung und Arbeitgeberkosten prüfen.
- Bei bereits vor dem 1. November 2026 begonnenen Modellen Antragstellung und möglichen Anspruchsbeginn prüfen.
- Laufzeitbeginn, Vereinbarung und Antrag vollständig dokumentieren.
- Offene Einzelfälle vor verbindlichen Zusagen mit dem AMS bzw. fachlicher Beratung klären.
Quellen: RIS: BGBl. I Nr. 62/2026 · PV-Forum: Altersteilzeit ab 1.11.2026 · WIKU Personal aktuell 12/2026 (S. 17 und 28–29)
ELDA: Migration noch 2026 abschließen
Die lokale ELDA-Software wird ab 1. Jänner 2027 nicht mehr gewartet. Die Erfassungsmodule werden mit dem letzten Update in einen „Read-Only“-Modus versetzt: Neue Meldungen können dann nicht mehr erstellt und bestehende Meldungen nicht mehr verändert werden. Der vorhandene Datenbestand bleibt weiterhin abrufbar. Auch das bisherige Sendemodul wird nicht mehr weiterentwickelt; eine weitere Verwendung erfolgt auf eigenes Risiko.
Empfehlung: Der Umstieg sollte noch 2026 vorbereitet und durchgeführt werden. Als Alternativen stehen insbesondere ELDA Online bzw. ELDA Online Erfassung sowie entsprechende kommerzielle Softwarelösungen zur Verfügung. So bleibt Zeit für Benutzerverwaltung, Vollmachten, Tests und einen geordneten Parallelbetrieb.
Unser neues ELDA-Sendemodul
Mit dem für KW 40 geplanten Update 202604 wird unsere eigene ELDA-Sendesoftware ausgeliefert. Der frühe Bereitstellungszeitpunkt schafft ausreichend Vorlauf für Einrichtung und Tests vor dem Jahreswechsel. Die Sendesoftware muss einmalig für jeden Benutzer konfiguriert werden. Eine entsprechende Anleitung wird mit dem Update zur Verfügung gestellt; bei Bedarf unterstützen wir Sie auch per Fernwartung bei der Einrichtung.
Wir empfehlen eine zeitnahe Inbetriebnahme. Während der Übergangsphase kann die bisherige Software bei Problemen noch bis zum Jahresende parallel verwendet werden.
Wichtig: Zugangsdaten bereithalten
Für die Einrichtung und Nutzung der neuen Sendesoftware werden ELDA-Seriennummer und ELDA-Kundenpasswort benötigt. Auf diese Zugangsdaten haben wir keinen Zugriff. Die ELDA-Seriennummer kann in der bisherigen ELDA-Software eingesehen werden.
Ist das Kundenpasswort nicht mehr bekannt, kann es über ELDA Online zurückgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist ein entsprechend berechtigter Benutzer (Portaluser) in ELDA Online. Ist ein solcher Benutzer noch nicht vorhanden, ist eine Kontaktaufnahme mit dem ELDA-Support unter elda@oegk.at erforderlich.
Quellen: ÖGK: Supportende der ELDA-Software · WIKU Personal aktuell 12/2026 (S. 24)
Entgelttransparenz: Medial so nah – und nun doch so fern?
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte bis 7. Juni 2026 in österreichisches Recht umgesetzt werden müssen. Anfang Juni wurde dazu ein Gesetzesentwurf in die politische Koordinierung eingebracht. Eine Einigung über die konkrete nationale Umsetzung konnte bislang jedoch nicht erzielt werden; ein österreichisches Umsetzungsgesetz wurde noch nicht verabschiedet.
Keine vollständige Entwarnung: Die weitere Entwicklung sollte beobachtet und bestehende Entgeltstrukturen sowie interne Prozesse bereits auf die Anforderungen der EU-Richtlinie vorbereitet werden.
Quellen: Die Presse: Koalitionspartner kritisieren Entwurf zur Lohntransparenz · WKO: Entgelttransparenz – Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?
e-card-Service-Entgelt im November 2026
Bei gleichzeitigem Pensionsbezug und vollversichertem ASVG-Dienstverhältnis wird das e-card-Service-Entgelt grundsätzlich vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung abgezogen. Der Pensionsversicherungsträger kann in diesem Fall von einer zusätzlichen Einbehaltung absehen. Fälle mit gleichzeitigem Pensionsbezug sollten daher vor der Novemberabrechnung geprüft werden.
Quellen: RIS: AVSV Nr. 39/2026 · WIKU Personal aktuell 12/2026 (S. 24)
Clearingcodes direkt im DG-Dashboard
Clearingfälle zeigen nun den jeweiligen Clearingcode. Ein Klick auf den Code öffnet die passende Handlungsempfehlung. Das erleichtert die Zuordnung und sollte in internen Clearing-Abläufen berücksichtigt werden.
Quellen: ÖGK: Clearingcodes im DG-Dashboard · ÖGK DGservice 2/2026 · WIKU Personal aktuell 12/2026 (S. 23)
Frist 30. September 2026: Feiertagsarbeitsentgelt
Die rückwirkend erweiterte Lohnsteuerbegünstigung für Feiertagsarbeitsentgelt 2026 muss spätestens bis 30. September 2026 aufgerollt werden. Wer die Korrektur noch nicht durchgeführt hat, sollte die erforderlichen Aufrollungen für die betroffenen Monate und Arbeitnehmer:innen jetzt abschließen.
Quellen: RIS: Budgetmaßnahmengesetz 2026, BGBl. I Nr. 43/2026 · OnPoint Newsletter Juli 2026
Nächster Schritt
Fragen zu einem Thema aus dieser Ausgabe?
Melden Sie sich gerne über unser Kontaktformular oder direkt unter office@onpoint-solutions.at, wenn Sie Unterstützung zu Abrechnung, Meldungen oder einer konkreten WinLohn-Konstellation brauchen.
Quellen dieser Ausgabe: WIKU Personal aktuell, Ausgaben 12/2026 und 13/2026 (Wilhelm Kurzböck, wikutraining.at) · RIS (BGBl. I Nr. 62/2026, 73/2026, 43/2026, AVSV Nr. 39/2026) · Parlament Österreich · BMF · ÖGK (DGservice 2/2026) · WKO · PV-Forum